Stand Mai 2018  Statuten des Lions Clubs Linz-Danubius §1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt die Bezeichnung Lions Club Linz-Danubius, im folgenden Club genannt. Er ist der Internationalen Vereinigung der Lions Clubs – The International Association of Lions Clubs – angeschlossen, deren Grundsätze und Ziele er verfolgt. (Motto „Lions helfen") (2) Die Bezeichnung Verein und die Bezeichnung Club werden synonym verwendet, beide Ausdrücke haben den gleichen sachlichen Inhalt. (3) Der Club hat seinen Sitz in Linz. §2 Zweck und Ziele (1) Die Tätigkeit des Clubs ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Sie dient dem Gemeinwohl auf sittlichem, geistigem, wissenschaftlichem, kulturellem und sozialem Gebiet und ist insbesondere darauf gerichtet, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen, Spenden und Stipendien an Bedürftige und Unterstützungswürdige zu gewähren, Hilfe in Notfällen und Katastrophen zu leisten. Die Tätigkeit der Hilfe und Förderung der genannten Zwecke erfolgt vorwiegend im Bereich des Sitzes des Clubs und des Bundesgebietes, sie kann auch in Zusammenarbeit mit Einrichtungen erfolgen, die denselben oder einen gleichartigen Zweck verfolgen. (2) Ziele des Clubs sind: a) der Einsatz für die Einhaltung hoher ethischer Grundsätze im Berufs- und Privatleben, sowie die Förderung wertvoller Leistungen zum Wohle der Menschheit; b) den Geist gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Verständnisses unter den Völkern der Erde durch die Pflege internationaler Beziehungen zu schaffen und zu fördern; c) die Mitglieder in Freundschaft und gegenseitiger Achtung zu vereinen; d) ein Forum für eine umfassende und freie Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden, wobei der Club nicht Stellung zu parteipolitischen und konfessionellen Fragen bezieht. §3 Mittel zu Erreichung des Vereinszweckes (1) Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. (2) Ideelle Mittel zu Erreichung des Vereinszweckes sind Zusammenkünfte, Vorträge, Diskussionen, Dienstleistungen, Wanderungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes und andere Veranstaltungen. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, sowie Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht werden. (4) Die zur Führung des Clubs erforderlichen Mittel (Clubaufwand) sind ausschließlich aus Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen zu decken. §4 Club- und Rechnungsjahr (1) Das Club- und Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres. §5 Mitgliedschaft (1) Jeder volljährigen eigenberechtigten Person von einwandfreiem Charakter und untadeligem Ruf kann unter Erfüllung der Vorrausetzungen des §6 die Mitgliedschaft im Lions Club Linz-Danubius gewährt werden. §6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Jedes Mitglied kann dem Präsidenten einen seiner Meinung nach geeigneten Kandidaten vorschlagen, wobei eine ausführliche Information über die betreffende Person abzugeben ist. (2) Der Vorstand hat die Bewerbung zu überprüfen und mit seiner Beurteilung an die Clubmitglieder weiterzuleiten. (3) Nach Bekanntgabe der Bewerbung hat jedes Clubmitglied das Recht, innerhalb von zwei Wochen einen schriftlichen Einspruch gegen die Annahme der Bewerbung an den Präsidenten zu richten. Der Einspruch ist nicht zu begründen. Treffen drei oder mehr Einsprüche ein, so ist die Bewerbung abgelehnt, andernfalls kann der Vorstand die Einführung des Kandidaten als Gast beschließen. (4) Der Kandidat soll mindestens drei Clubveranstaltungen besuchen, wodurch einerseits den Clubmitgliedern die Möglichkeit gegeben wird, den Kandidaten kennenzulernen und zu prüfen, ob dieser die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt, andererseits dem Kandidaten ermöglicht wird, durch den Besuch der Clubabende und Veranstaltungen das Clubleben und die Clubmitglieder kennenzulernen, um dabei festzustellen, ob seine Aufnahme in den Club für beide Teile förderlich sein kann. (5) Das Mitglied (Bürge), welches den Kandidaten vorgeschlagen hat, muss diesen über Sinn und Ziele, sowie über die Statuten des Lions Club Linz-Danubius informieren. (6) Nach Ablauf der Gastzeit hat eine geheime Abstimmung der Clubmitglieder im Rahmen einer Clubversammlung über die Aufnahme des Kandidaten stattzufinden, wobei in der Ausschreibung zu dieser Versammlung darauf hinzuweisen ist, dass eine entsprechende Abstimmung stattfinden wird. Der Kandidat gilt als aufgenommen, wenn mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder für die Aufnahme sind. Mitglieder, die an der betreffenden Versammlung nicht teilnehmen können, haben eine allfällige „Nein"-Stimme (Nichtaufnahme) vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt keine schriftliche Mitteilung des/der Abwesenden gilt dies als Zustimmung zur Aufnahme. (7) Nachdem der Kandidat seinen Aufnahmewunsch vorgetragen und erklärt hat, die Ziele des Clubs mittragen zu wollen, soll die Aufnahme in einem feierlichen Rahmen erfolgen. (7a) Jedes Mitglied des Lions Club Linz-Danubius nimmt zur Kenntnis und erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, die von ihm im Rahmen seiner Mitgliedschaft bekanntgegeben werden (insbesondere Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Emailadressen, berufliche Tätigkeiten, Sprachkenntnisse, Bildnisrechte, sämtliche Daten allfälliger Lebenspartner oder Ehegatten, etc.) zum Zweck der Mitgliederverwaltung und der Verwirklichung des Vereinszweckes verarbeitet und dazu nur an den zuständigen Distrikt, den Multidistrikt 114 und Lions Clubs International (LCI) weitergegeben werden können. (8) Kein Mitglied – ausgenommen Ehrenmitglieder – darf zur gleichen Zeit die Mitgliedschaft in mehr als einem Lions Club oder in anderen Vereinigungen gleicher Art besitzen. §7 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist spätestens bis März vor Ablauf des laufenden Clubjahres dem Präsident gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austretende hat jedoch seine Verpflichtungen dem Club gegenüber bis Ende des Clubjahres zu erfüllen. Jeder Austritt ist den Clubmitgliedern vom Vorstand bekanntzugeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Austritt jederzeit möglich. Einbezahlte Mitgliedsbeiträge kann der Austretende jedoch nicht zurückfordern. (3) Die Streichung eines Mitgliedes durch den Clubvorstand erfolgt nach vorausgehender Mitteilung an das Mitglied im Falle, wenn dieses einem anderen Lions Club oder einem anderen Serviceclub angehört. Ehrenmitgliedschaften sind hiervon ausgenommen. (4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Club kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens, wie rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung oder disziplinärer Verurteilung durch eine Berufs- oder Standesorganisation erfolgen, wenn einem derartigen Urteil oder Erkenntnis eine Delikt zugrunde liegt, das mit den Grundsätzen des Clubs und der Internationalen Vereinigung unvereinbar ist. (6) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Clubvorstand mit Zweidrittelmehrheit. (7) Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, gegen den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen beim Präsidenten schriftlich Einspruch zu erheben. Der Präsident hat diesen Einspruch der nächstfolgenden Clubversammlung vorzulegen, wobei dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben ist. Über den Einspruch entscheidet die Clubversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung. §8 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt: § an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und das Stimmrecht auszuüben § das aktive Wahlrecht auszuüben und das passive Wahlrecht in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für Wahlen nach den Districts-, Gesamtdistricts- und den Internationalen Statuten. Voraussetzung ist in beiden Fällen, sie haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt § ihr Stimmrecht bei allen Abstimmungen der Mitglieder auszuüben, vorausgesetzt sie haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt § Anträge an den Clubvorstand oder an die Clubversammlungen zu stellen § Anträge zur Neuaufnahme neuer Mitglieder gemäß §6 vorzutragen (2) Ob Mitglieder ihre Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt haben, stellt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit fest. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet: § die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Clubs Schaden erleiden könnten, § die Clubstatuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu beachten, § zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß §9, § an den Clubversammlungen und Clubveranstaltungen (siehe §10) regelmäßig teilzunehmen und an den Clubactivities nach Kräften mitzuarbeiten. §9 Mitgliedsbeiträge (1) Jedes Mitglied bezahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Art der Einhebung durch die Generalversammlung festgesetzt wird. (2) Kein Mitglied übernimmt irgendeine über das Vereinsgesetz hinausgehende persönliche Haftung für finanzielle Verpflichtungen des Clubs. Diese sind ausschließlich durch den Club selbst zu erfüllen. (3) Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen können Essensbeiträge oder sonstige Beiträge zur Deckung entstehender Kosten (Kostenumlage) nach Beschluss der Clubversammlung eingehoben werden. § 10 Clubversammlung (1) Die Clubversammlung findet zweimal im Monat statt. Der Präsident kann, wenn es das Veranstaltungsprogramm erfordert, Terminverschiebungen beschließen und auch andere Clubveranstaltungen zur Clubversammlung erklären. Er hat in diesen Fällen für eine zeitgerechte Verständigung der Mitglieder zu sorgen. (2) Die Clubversammlung dient der regelmäßigen geselligen Zusammenkunft der Mitglieder und der Diskussion und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. In den Monaten Juli und August finden keine Clubversammlungen statt. (3) Die Mitglieder sollen möglichst an allen Clubversammlungen teilnehmen. Sie sollen aber mindestens 50 % der Clubversammlungen besuchen. (4) Der Clubvorstand kann auf Antrag längere, gemeldete und begründete Abwesenheiten auf maximal ein Jahr im Voraus genehmigen. (5) Mitglieder anderer Lions Clubs sind zu den Clubversammlungen stets zugelassen, doch kann der Präsident dies für einzelne Tagesordnungspunkte oder die ganze Versammlung ausschließen. (6) Mit Zustimmung des Präsidenten kann jedes Mitglied Gäste zu Clubversammlungen einladen. (7) Dauergäste: Der Clubvorstand kann die Partner verstorbener Mitglieder als Dauergäste einladen. Essensbeiträge (Partneranteil) oder sonstige Beiträge zur Deckung entstehender Kosten (Kostenumlage) können nach Beschluss der Clubversammlung eingehoben werden. §11 Organe des Clubs (1) Organe des Clubs sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. §12 Die Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist das oberste Cluborgan und findet als ordentliche Generalversammlung bis spätestens Ende April des laufenden Clubjahres statt, jedenfalls zeitlich vor der jährlichen District- bzw. Gesamtdistrict-Versammlung. Der Vorstand hat wenigstens vier Wochen vor der Abhaltung den Termin der Generalversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen, mit dem Hinweis auf das Recht der Mitglieder Anträge gemäß Absatz 3 einbringen zu können. (2) Zu jeder Generalversammlung muss eine schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder ergehen, die diesen mindestens vierzehn Tage vor ihrem Termin zukommen muss. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte zum ursprünglich angesetzten Termin die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung mit den anwesenden Mitgliedern statt, die ohne Berücksichtigung ihrer Zahl beschlussfähig ist, sofern auf diese Möglichkeit schon bei der Einberufung zur betreffenden Generalversammlung hingewiesen wurde. (3) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung drei Wochen vor deren Abhaltung schriftlich dem Vorstand bekanntzugeben. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Weitere Anträge zur ausgesandten Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich einzubringen, die Mitglieder sind davon unverzüglich zu verständigen. (4) Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (Für die Aufnahme von Mitgliedern gilt das unter §6 vorgesehene Verfahren.) Für Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (5) Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand eine Einberufung als notwendig erachtet, eine Generalversammlung eine solche beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung durch schriftlichen Antrag an den Präsidenten verlangt. Die außerordentliche Generalversammlung hat spätestens vier Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages stattzufinden. (6) Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die statutenenmäßige Gültigkeit der gefassten Beschlüsse überprüft werden kann. Dieses Protokoll ist auf Antrag bei der nächstfolgenden Generalversammlung zu verlesen. §13 Aufgaben der Generalversammlung Die Aufgaben der Generalversammlung sind: § Entgegennahme der vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichte, einschließlich des Rechnungsabschlusses. § Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer § Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes § Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder für das folgende Clubjahr, ferner der Rechnungsrevisioren sowie der Delegierten des Clubs zur nächsten Districts- bzw. Gesamtdistricts-Versammlung. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten hat geheim und einzeln stattzufinden. § Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge laut Tagesordnung § Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstige Beiträge und der Art ihrer Einhebung § Statutenänderungen § Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs. §14 Der Vorstand (1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Clubs und besteht aus § dem Präsident § den zwei Vizepräsidenten § dem Immediate Past-Präsident, das ist der Präsident des vorangegangenen Clubjahres, falls dieser mit dem amtierenden Präsidenten ident ist, dessen unmittelbarem Vorgänger § dem Sekretär § dem Schatzmeister § dem Clubmeister und allenfalls kooptierten Mitgliedern. (2) Alle Vorstandsmitglieder, ausgenommen die gemäß §16, Absatz 10 kooptierten, werden auf ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl in der selben Funktion ist zulässig, gewünscht ist jedoch ein jährlicher Wechsel aller Funktionen (ausgenommen das Amt des Schatzmeisters) (3) Ein Mitglied kann auch mit mehreren Funktionen im Vorstand betraut werden, wenn dies auch nicht wünschenswert ist. Ausgenommen ist das Amt des Präsidenten, welches mit keiner anderen Funktion vereinbar ist. (4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soferne in diesen Statuten nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seiner Vertretung gemäß §16, Absatz 3. §15 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegt die Vornahme der laufenden Clubgeschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Er hat bei seiner Tätigkeit alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Abgabenvorschriften, zu beachten. Insbesonders obliegt dem Vorstand die Beschlussfassung über und die Durchführung vom Club geplanten auszuführenden Tätigkeiten. Auch fallen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Cluborgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: § Abfassung des Rechenschaftsberichtes § Erstellung des Rechnungsabschlusses § Vorbereitung der Generalversammlung § Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung § Verwaltung des Clubvermögens § Ausschluss und Streichung von Clubmitgliedern § Kooptierung von Mitgliedern in den Vorstand §16 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Präsident vertritt den Club nach außen. Clubintern bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Clubs zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten unter Mitfertigung des Sekretärs, in Geldangelegenheiten der des Schatzmeisters. Rechtsgeschäfte zwischen dem Club und einem Vorstandsmitglied bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Gesamtvorstandes, wobei dem betroffenen Vorstandsmitglied kein Stimmrecht zukommt. (2) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder in die Gesamtverantwortung des Vorstandes fallen, selbständig Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen. (3) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom ersten, wenn auch dieser verhindert ist, vom zweiten Vizepräsidenten, dann von den Past-Präsidenten vertreten. (4) Der Präsident ernennt die nach den internationalen Statuten vorgesehenen Ausschüsse, soweit diese für den Club nötig sind, wie auch andere fallweise für zweckdienlich erachtete Sonderausschüsse. (5) Der Sekretär verfasst die Sitzungsprotokolle, verschickt die Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen, besorgt die Korrespondenz, insbesondere auch die mit der Internationalen Vereinigung und dem District bzw. dem Gesamtdistrict, stellt die an diese abzusendende Berichte zusammen und ist für das Archiv verantwortlich. (6) Der Schatzmeister ist für die Rechnungslegung und Finanzgebarung verantwortlich, verwaltet die Clubmittel, wobei er streng zwischen den zur Erfüllung des Vereinszweckes aufgebrachten Mitteln und den Mitgliedsbeiträgen gemäß §3 Absatz 3 und 4 durch die Führung gesonderter Rechnungskreise zu unterscheiden hat. Er ist verpflichtet, dem Vorstand die Mitglieder zu benennen, die ihrer Zahlungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen. (7) Der Clubmeister ist für die Gestaltung der Clubveranstaltungen zuständig, überwacht die Teilnahme der Mitglieder an diesen und verwaltet die dem Club gehörenden Fahrnisse. (8) Präsident und Sekretär sind berechtigt, an allen Ausschüssen des Clubs teilzunehmen. (9) Alle Amtsträger des Clubs versehen ihren Dienst ehrenamtlich, materielle Vorteile dürfen ihnen aus ihrer Funktionstätigkeit nicht zukommen, doch können ihnen in Ausnahmefällen die aus der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstehenden Kosten in angemessener Höhe mit Zustimmung der Clubversammlung ersetzt werden. (10) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes während des Clubjahres kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied. Bei Ausscheiden des Präsidenten wird dieser durch den ersten bzw. diesem nachfolgend durch den zweiten Vizepräsidenten ersetzt. Legen während der Funktionsperiode des Vorstandes mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Funktion zurück, so hat das an Lebensjahren älteste Clubmitglied unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die zum Termin der übernächsten Clubversammlung stattzufinden hat, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen. Kommt das an Jahren älteste Mitglied dieser Einberufungsverpflichtung nicht nach, kann jedes Mitglied eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. §17 Die Rechnungsprüfer (1) Für jedes Club-Rechnungsjahr sind zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung zu wählen, eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Kontrolle des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung vorzutragen. §18 Das Schiedsgericht (1) Zur Entscheidung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Schiedsgericht des Clubs berufen. (2) Es setzt sich aus drei ordentlichen Clubmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass der anzeigende Streitteil zugleich mit seiner Anzeige an den Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Der Vorstand fordert binnen sieben Tagen den anderen Streitteil auf, innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft zu machen. Nach erfolgter Benennung der Schiedsrichter hat der Vorstand jene Mitglieder, die zu Schiedsrichtern bestellt wurden, innerhalb von sieben Tagen von ihrer Benennung zu verständigen. Die namhaft gemachten Schiedsrichter haben binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Können sich die Schiedsrichter auf den Vorsitzenden nicht einigen, entscheidet das Los unter den für den Vorsitz benannten ordentlichen Mitgliedern. Benennt die andere Streitpartei nicht oder nicht rechtzeitig einen Schiedsrichter oder erstattet einer der beiden Schiedsrichter keinen Vorschlag für den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, so erfolgt die Bestellung auf Antrag des Präsidenten. Ist der Präsident, ein anderes Vorstandsmitglied oder der Vorstand gemäß §7, Absatz 6 in dem Schiedsverfahren als Streitteil verfangen, so tritt an seine Stelle das an Lebensjahren älteste Clubmitglied. Kommt dieses an Jahren älteste Mitglied dieser Benennungspflicht binnen 14 Tagen nicht nach, so tritt an seine Stelle das zweitälteste Mitglied, usw. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. §19 Auflösung des Vereines (1) Die freiwillige Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Clubmitglieder anwesend sein muss, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Clubvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen und hat insbesondere einen Liquidator zu bestellen. (3) Der Liquidator hat das Clubvermögen zu verwalten und zu verwerten, die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Clubs einzuziehen und Gläubiger des Clubs zu befriedigen. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. (4) Die in Absatz 3 getroffene Regelung gilt auch dann, wenn eine behördliche Auflösung des Vereins erfolgt ist oder wenn der in § 2 beschriebene Vereinszweck aufgegeben und nicht mehr weiter verfolgt wird. §20 Schlussbestimmungen Hinsichtlich aller jener Fragen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten subsidiär die Satzungen und Zusatzbestimmungen von „The International Association of Lions Clubs", auch kurz „Lions Clubs International" genannt, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit diese keine Regelungen vorsehen, gilt das österreichische Vereinsrecht. Leonding, am 19. April 2018